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Abfindungen

AbfindungAbfindungen sind wie Arbeitslohn voll steuerpflichtig. Sie werden jedoch gemäß §§ 24, 34 EStG mit der sog. Fünftelregelung durch eine gemilderte Progression privilegiert. Hierbei wird die erhaltene Abfindung durch fünf geteilt. Dieser Betrag wird auf das übrige zu versteuernde Einkommen aufgeschlagen. Der sich dann ergebende Steuerbetrag für das Fünftel der Abfindung wird sodann mit fünf multipliziert um die tatsächlich anfallende Steuerbelastung der Abfindung zu ermitteln.

Da der deutsche Einkommensteuertarif progressiv ist, also der Steuersatz bei steigendem Einkommen ansteigt, bis er bei Ledigen einem zu versteuerndem Einkommen von 52.152 Euro den Spitzensteuersatz von 42 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent, also insgesamt 44,31 Prozent erreicht, sollte jemand, der eine Abfindung erhält, bestrebt sein im Jahr der Abfindungszahlung neben der Abfindung sein sonstiges steuerpflichtiges Einkommen zu reduzieren.

SteuerformularAb einem laufenden Einkommen von 52.000 Euro erspart sich der Steuerpflichtige auch bei Anwendung der Fünftelregelung für die Abfindung keine Steuern mehr, da er bereits im Spitzensteuersatz liegt. Die Abfindung wird dann voll mit 44,31 Prozent versteuert. Wer also bereits einen hohen Steuersatz hat oder eine hohe Abfindung erhält, dem nützt diese Besserstellung durch die Fünftelregelung wenig bzw. gar nichts. Noch teurer wird es, wenn das laufende Einkommen und ein Fünftel der Abfindung über den Betrag von 250.000 Euro hinausgehen. Ab diesem Einkommen greift die neue Reichensteuer. Der Steuersatz steigt dann auf 45 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag, also insgesamt auf bis zu 47,48 Prozent.

Jeder, der eine Abfindung erhält, möchte aber soviel wie möglich davon ausbezahlt bekommen. Bei der Auszahlung durch den Arbeitgeber wird automatisch der vorläufige Steueranteil einbehalten und nur der Nettobetrag ausbezahlt.

Betroffene müssen diese hohen Steuerforderungen nicht einfach akzeptieren. Durch abziehbare Sonderausgaben kann das zu versteuernde Einkommen gezielt reduziert werden. Die größten Effekte können jedoch erzielt werden, wenn der Investitionsabzugsbetrag richtig eingesetzt wird. Auch Kombinationen sind möglich und manchmal auch sinnvoll. Zusätzlich ergeben sich für die Folgejahre weitere steuerlich negative Ergebnisse, die mit positiven Einkünften verrechnet werden können.

Unter "Steueroptimierung" haben wir anhand eines Beispiels die steuerlichen Auswirkungen einer Investition vorgestellt. Schauen Sie doch einfach mal nach.

Bei richtiger Anwendung können nicht nur die Abfindungen für die Jahre 2009 und 2010 sondern auch noch für 2008 steuerlich optimiert werden.

Für eine individuelle Beratung nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.

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Wer z.B. Abschreibungen aus Denkmalschutz-Immobilien mit seinen anderen Einkünften verrechnet, hat kaum den Effekt den er sich wünscht. Denn Immobilien-Abschreibungen werden über mehrere Jahre verteilt. Benötigt werden sie aber im Jahr der Zahlung. Denn nur damit wird tatsächlich viel erreicht.

Es gibt aber noch einige interessante legale Möglichkeiten, die wirklich geeignet sind, Abfindungen zu optimieren.

Wir sagen Ihnen gerne wie das für Sie von Nutzen sein kann!