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Rechtliche Beteiligungsformen Beteiligung an einer
Kommanditgesellschaft Der Anleger kann sich bei diesen KG's manchmal sogar noch entscheiden, ob er sich direkt oder doch lieber indirekt an der Gesellschaft beteiligen möchte. Bei der direkten Beteiligung muss der Anleger der Gesellschaft eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht vorlegen und wird namentlich mit der Höhe seiner Beteiligungssumme in das betreffende Handelsregister eingetragen. Bis zur Eintragung wird die Beteiligung als atypisch stille Beteiligung behandelt, die sich nach den insoweit entsprechend anwendbaren Vorschriften des Gesellschaftsvertrages richtet. Daneben wird manchmal auch die indirekte (treuhänderische) Beteiligung angeboten. Bei dieser Beteiligungsform wird der Treuhänder beauftragt, in eigenem Namen, aber für Rechnung und Gefahr des Anlegers (Treugeber) mit dessen Kapitaleinzahlung einen Gesellschaftsanteil durch Kapitalerhöhung zu schaffen, den der Treugeber dann dem Treuhandkommanditisten zur treuhänderischen Verwaltung überträgt. Nur der Treuhandkommanditist ist im Handelsregister eingetragen. Die Wahl der Beteiligungsart hat grundsätzlich keine Auswirkung auf die Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage. Lediglich bei einer Innenfinanzierung des Fonds ergeben sich steuerliche Auswirkungen, da durch die Eintragung der Haftsumme in Höhe der Beteiligung zzgl. Agio die sog. "überschießende Außenhaftung" nach § 271 Abs. 1 HGB entsteht. Bei den Direktkommanditisten entsteht dadurch ein entsprechend hohes negatives Kapitalkonto, dass bei Medienfonds derzeit noch zu weiteren negativen steuerlichen Ergebnissen führt. Beteiligung an einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts Heutzutage wird diese Gesellschaftsform in der Regel nur gewählt, wenn z.B. bei Wohnmietobjekten bei Auflösung der Gesellschaft dem Anleger bereits jetzt eine Kaufoption auf eine ganz bestimmte Wohnung nach dem sog. "Hamburger Model" eingeräumt werden soll. Bei Auflösung der Gesellschaft hat dieser Anleger dann das Wahrecht zwischen der Barabfindung oder dem Kauf "seiner" Wohnung. Atypisch
stille Beteiligung an einer Aktiengesellschaft Diese Gesellschaftsform kann auch bei anderen Beteiligungen übergangsweise in Kraft treten, wenn eine Beteiligung als Kommanditist bei einer Kommanditgesellschaft eingegangen wird, die im Handelsregister namentlich eingetragen werden soll. Für die Zeit zwischen Beitritt zur KG und der Eintragung im Handelsregister entsteht die atypisch stille Beteiligung, die ab Eintragung in ein normales Kommanditistenverhältnis übergeht. Beteiligung
an einer Limited Partnership |