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Beteiligungsformen Risikohinweise Auswahlkriterien Renditeberechnungen Steuerliche Aspekte Zweitmarkt Allgemein-Glossar

Rechtliche Beteiligungsformen

Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft
Der Anleger beteiligt sich bei fast allen derzeit angebotenen Fonds als Kommanditist einer Kommanditgesellschaft (KG). Dabei ist sein persönliches Risiko auf die gezeichnete Kommanditbeteiligung zuzüglich Agio von vornherein beschränkt. Als persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementär) tritt meistens eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) auf, die gleichzeitig auch die Geschäftsführung und das Management des Fonds übernimmt. 

Der Anleger kann sich bei diesen KG's manchmal sogar noch entscheiden, ob er sich direkt oder doch lieber indirekt an der Gesellschaft beteiligen möchte.

Bei der direkten Beteiligung muss der Anleger der Gesellschaft eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht vorlegen und wird namentlich mit der Höhe seiner Beteiligungssumme in das betreffende Handelsregister eingetragen. Bis zur Eintragung wird die Beteiligung als atypisch stille Beteiligung behandelt, die sich nach den insoweit entsprechend anwendbaren Vorschriften des Gesellschaftsvertrages richtet.

Daneben wird manchmal auch die indirekte (treuhänderische) Beteiligung angeboten. Bei dieser Beteiligungsform wird der Treuhänder beauftragt, in eigenem Namen, aber für Rechnung und Gefahr des Anlegers (Treugeber) mit dessen Kapitaleinzahlung einen Gesellschaftsanteil durch Kapitalerhöhung zu schaffen, den der Treugeber dann dem Treuhandkommanditisten zur treuhänderischen Verwaltung überträgt. Nur der Treuhandkommanditist ist im Handelsregister eingetragen. 

Die Wahl der Beteiligungsart hat grundsätzlich keine Auswirkung auf die Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage. Lediglich bei einer Innenfinanzierung des Fonds ergeben sich steuerliche Auswirkungen, da durch die Eintragung der Haftsumme in Höhe der Beteiligung zzgl. Agio die sog. "überschießende Außenhaftung" nach § 271 Abs. 1 HGB entsteht. Bei den Direktkommanditisten entsteht dadurch ein entsprechend hohes negatives Kapitalkonto, dass bei Medienfonds derzeit noch zu weiteren negativen steuerlichen Ergebnissen führt.

Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Zu Zeiten, als die geschlossenen Fonds überwiegend als Steuersparmodelle konzipiert waren, wurden die Beteiligungen gerne als Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet. Bei dieser Gesellschaftsform haftet der Anleger mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft. Der Vorteil lag in der steuerlichen Behandlung; während bei der KG-Beteiligung die steuerliche Verlustzuweisung auf die gezeichnete Kommanditeinlage beschränkt war, konnte bei der GbR-Beteiligung teilweise ein Vielfaches der Beteiligungssumme steuerlich geltend gemacht werden.

Heutzutage wird diese Gesellschaftsform in der Regel nur gewählt, wenn z.B. bei Wohnmietobjekten bei Auflösung der Gesellschaft dem Anleger bereits jetzt eine Kaufoption auf eine ganz bestimmte Wohnung nach dem sog. "Hamburger Model" eingeräumt werden soll. Bei Auflösung der Gesellschaft hat dieser Anleger dann das Wahrecht zwischen der Barabfindung oder dem Kauf "seiner" Wohnung.

Atypisch stille Beteiligung an einer Aktiengesellschaft
Ein stiller Gesellschafter – sei es atypisch oder typisch – ist ein Kapitalanleger. Er stellt sein Geld z.B. einer AG oder GmbH zur Verfügung, damit diese damit unternehmerisch tätig sein kann. Ob die Ausstattung des Vertrages typisch oder atypisch Still ist, richtet sich einzig nach steuerlichen Zielen: Der typisch Stille gibt praktisch ein Darlehen und erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen, der atypisch Stille ist Mitunternehmer – denn er hat Rechte und Pflichten, die über eine Darlehensgewährung hinausgehen -– und erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Daher kann er als Mitunternehmer Verluste geltende machen, die mit seinen anderen Einkünften bis zur Höhe seiner Einlage verrechnet werden.

Diese Gesellschaftsform kann auch bei anderen Beteiligungen übergangsweise in Kraft treten, wenn eine Beteiligung als Kommanditist bei einer Kommanditgesellschaft eingegangen wird, die im Handelsregister namentlich eingetragen werden soll. Für die Zeit zwischen Beitritt zur KG und der Eintragung im Handelsregister entsteht die atypisch stille Beteiligung, die ab Eintragung in ein normales Kommanditistenverhältnis übergeht.

Beteiligung an einer Limited Partnership
US-Amerikanische Fondsbeteiligungen werden häufig nach us-amerikanischem Recht in Form der Limited Partnership angeboten. Diese Beteiligungsform ist weitgehend vergleichbar mit der deutschen Konstruktion als Kommanditist bei einer Kommanditgesellschaft; in beiden Fällen ist das Ausfallrisiko auf die Zeichnungssumme zzgl. Agio begrenzt.