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Tonnagesteuer
Die Tonnagesteuer wurde von der EU zur Harmonisierung des
europäischen Schifffahrtsrechts entwickelt und ist mit dem § 5 a ESTG des
Seeschifffahrtsanpassungsgesetzes durch die Bundesregierung auch in deutsches
Recht umgesetzt worden. Es handelt sich bei der Tonnagesteuer nicht um eine
Steuer, sondern um ein Verfahren zur Gewinnermittlung, bei der für die
Schiffsbetreibergesellschaft die Möglichkeit besteht, den Gewinn pauschal nach
der Größe des Schiffes zu ermitteln. Bei der Tonnagesteuer wird der zu versteuernde Gewinn einer
Schiffsbeteiligung ausschließlich anhand der Nettoraumzahl eines Schiffes, also
seines Fassungs- bzw. Transportvermögens, berechnet.
Beispiel: Für ein Panmax-Containerschiff mit einer Nettoraumzahl von 27.500 beträgt der jährliche Tonnagesteuergewinn nur ca. EUR 53.300 bzw. 0,18% bezogen auf das Kommanditkapital. Ein Gesellschafter mit einer Beteiligung von z.B. €100.000 erzielt im Jahr somit Einkünfte aus Gewerbebetrieb von ca. €180. Unter Zugrundelegung des Einkommensteuer-Spitzensteuersatzes zzgl. Solidaritätszuschlag ergibt sich hieraus eine Steuer von nur ca. €80. Man spricht deshalb auch häufig von der nahezu steuerfreien Vereinnahmung der Auszahlungen (Ausschüttungen), da den erwirtschafteten Auszahlungen kaum steuerliche Belastungen gegenüber stehen. Voraussetzungen / OptionEine Schifffahrtsgesellschaft kann unter folgenden Voraussetzungen zur Tonnagesteuer optieren: a) Ein Handelsschiff muss im internationalen Verkehr betrieben werden. Dies ist der Fall, wenn eigene oder gecharterte Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See eingesetzt werden. Bei der so genannten Bareboat-Charter, bei der die Schifffahrtsgesellschaft das Schiff nicht betreibt, sondern lediglich „nackt vermietet", ist eine Optierung zur Tonnagesteuer nicht möglich. b) Die Geschäftsleitung der Gesellschaft muss sich im Inland befinden und auch die Bereederung des Schiffes muss vom Inland aus erfolgen. Anhand dieser beiden Kriterien wird deutlich, dass mit der Tonnagesteuerregelung insbesondere das Ziel verfolgt wird, Wachstum und Beschäftigung im Inland zu fördern. c) Die Gesellschaft muss einen Antrag stellen. Der formlose Antrag ist nicht widerrufbar und die Gesellschaft ist an den Antrag zehn Jahre gebunden. Ein früherer Verkauf des Schiffes ist jedoch möglich. Bisher galt ab Vorliegen der Voraussetzungen eine dreijährige Antragsfrist, so dass es für Schifffahrtsgesellschaften in der Regel zu einem Wechsel von der Gewinnermittlung gem. Steuerbilanz zur Tonnagesteuer kam. Bei diesen so genannten „Kombimodellen" hat der Gesellschafter in den ersten Jahren negative steuerliche Ergebnisse erzielt. Für Schiffsbestellungen nach dem 31.12.2005 kann der Antrag nur noch im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Seeschiffes gestellt werden, so dass vom ersten Jahr an die Tonnagesteuer mit ihrer pauschalen Gewinnermittlung Anwendung findet. Sonderbetriebsausgaben / Gewinnfiktion Fazit |