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Tonnagesteuer

Die Tonnagesteuer wurde von der EU zur Harmonisierung des europäischen Schifffahrtsrechts entwickelt und ist mit dem § 5 a ESTG des Seeschifffahrtsanpassungsgesetzes durch die Bundesregierung auch in deutsches Recht umgesetzt worden. Es handelt sich bei der Tonnagesteuer nicht um eine Steuer, sondern um ein Verfahren zur Gewinnermittlung, bei der für die Schiffsbetreibergesellschaft die Möglichkeit besteht, den Gewinn pauschal nach der Größe des Schiffes zu ermitteln.

Bei der Tonnagesteuer wird der zu versteuernde Gewinn einer Schiffsbeteiligung ausschließlich anhand der Nettoraumzahl eines Schiffes, also seines Fassungs- bzw. Transportvermögens, berechnet.
Dabei werden die Schiffe in verschiedene Klassen eingeteilt, für die jeweils ein anderer Steuerbetrag zu entrichten ist. Im Durchschnitt aller Schiffsbeteiligungen liegt bei Anwendung der Tonnagesteuer der Steuersatz zwischen 0,1 und 0,4% pro Jahr bezogen auf das vom Anleger eingebrachte Kapital.

Je nach Größe des Schiffes teilt man es zur Tonnagebesteuerung in folgende Klassen ein:

bullet0,92 Euro pro Tag und 100 Nettotonnen bis 1.000 Nettotonnen
bullet0,69 Euro pro Tag und 100 Nettotonnen von 1.000 bis 10.000 Nettotonnen
bullet0,46 Euro pro Tag und 100 Nettotonnen von 10.000 bis 25.000 Nettotonnen
bullet0,23 Euro pro Tag und 100 Nettotonnen für über 25.000 Nettotonnen

Beispiel: Für ein Panmax-Containerschiff mit einer Nettoraumzahl von 27.500 beträgt der jährliche Tonnagesteuergewinn nur ca. EUR 53.300 bzw. 0,18% bezogen auf das Kommanditkapital. Ein Gesellschafter mit einer Beteiligung von z.B. €100.000 erzielt im Jahr somit Einkünfte aus Gewerbebetrieb von ca. €180. Unter Zugrundelegung des Einkommensteuer-Spitzensteuersatzes zzgl. Solidaritätszuschlag ergibt sich hieraus eine Steuer von nur ca. €80. Man spricht deshalb auch häufig von der nahezu steuerfreien Vereinnahmung der Auszahlungen (Ausschüttungen), da den erwirtschafteten Auszahlungen kaum steuerliche Belastungen gegenüber stehen.

Voraussetzungen / Option
Eine Schifffahrtsgesellschaft kann unter folgenden Voraussetzungen zur Tonnagesteuer optieren:
a) Ein Handelsschiff muss im internationalen Verkehr betrieben werden. Dies ist der Fall, wenn eigene oder gecharterte Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See eingesetzt werden. Bei der so genannten Bareboat-Charter, bei der die Schifffahrtsgesellschaft das Schiff nicht betreibt, sondern lediglich „nackt vermietet", ist eine Optierung zur Tonnagesteuer nicht möglich. b) Die Geschäftsleitung der Gesellschaft muss sich im Inland befinden und auch die Bereederung des Schiffes muss vom Inland aus erfolgen. Anhand dieser beiden Kriterien wird deutlich, dass mit der Tonnagesteuerregelung insbesondere das Ziel verfolgt wird, Wachstum und Beschäftigung im Inland zu fördern.

c) Die Gesellschaft muss einen Antrag stellen. Der formlose Antrag ist nicht widerrufbar und die Gesellschaft ist an den Antrag zehn Jahre gebunden. Ein früherer Verkauf des Schiffes ist jedoch möglich. Bisher galt ab Vorliegen der Voraussetzungen eine dreijährige Antragsfrist, so dass es für Schifffahrtsgesellschaften in der Regel zu einem Wechsel von der Gewinnermittlung gem. Steuerbilanz zur Tonnagesteuer kam. Bei diesen so genannten „Kombimodellen" hat der Gesellschafter in den ersten Jahren negative steuerliche Ergebnisse erzielt. Für Schiffsbestellungen nach dem 31.12.2005 kann der Antrag nur noch im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Seeschiffes gestellt werden, so dass vom ersten Jahr an die Tonnagesteuer mit ihrer pauschalen Gewinnermittlung Anwendung findet.

Sonderbetriebsausgaben / Gewinnfiktion
Nach
der Optierung zur Tonnagesteuer können Gesellschafter Sonderbetriebsausgaben, wie z.B. Notarkosten oder Fremdkapitalzinsen, grundsätzlich nicht mehr gewinnmindernd geltend machen. Eine Fremdfinanzierung der Beteiligung ist daher unter steuerlichen Gesichtspunkten nicht mehr sinnvoll, da sich der Zinsaufwand steuerlich nicht auswirkt. Trotz des Wechsels zur Tonnagesteuer bleibt die Gesellschaft weiterhin verpflichtet eine Steuerbilanz aufzustellen. Eventuell vorhandene bzw. sich ergebende verrechenbare Verluste gem. §15a EStG werden mit Steuerbilanzgewinnen verrechnet. Im Zusammenhang mit der Versteuerung von sog. fiktiven Gewinnen gem. §15a Abs.3 EStG können sich hierdurch Nachteile ergeben. Entsteht oder erhöht sich ein negatives Kapitalkonto durch Entnahmen (Auszahlungen) und ist der Gesellschafter nicht direkt im Handelsregister eingetragen, so ergibt sich insoweit ein fiktiver Gewinn. In gleicher Höhe entsteht zwar ein verrechenbarer Verlust, der aber ggf. in Folgejahren bei der Verrechnung mit Steuerbilanzgewinn verloren geht. Eine direkte Eintragung ins Handelsregister ist insofern für jeden Gesellschafter unbedingt empfehlenswert.

Fazit
Während
früher bei Schiffsbeteiligungen der steuerliche Vorteil insbesondere in der Erzielung von negativen steuerlichen Ergebnissen in den ersten Jahren lag, liegt der Vorteil heute in der Erzielung nahezu steuerfreier Auszahlungen. Bei reinen Tonnagesteuermodellen kann zudem der Veräußerungserlös gänzlich steuerfrei vereinnahmt werden. Dies ist z.B. gegenüber festverzinslichen Wertpapieren - die Ausschöpfung des Sparerfreibetrages unterstellt -ein großer Vorteil, da sich Vor- und Nachsteuerrendite bei Schiffsbeteiligungen kaum unterscheiden. Da es ähnliche Regelungen auch im europäischen Ausland gibt, ist mit einer Abschaffung der Tonnagesteuer in Deutschland in absehbarer Zeit nicht zu rechnen.