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Steuerliche Behandlung bei VC-Beteiligungen
BMF Schreiben zu Venture Capital und Private Equity Fonds Mit Datum von 16. Dezember 2003 hat das Bundesministerium der Finanzen ein Schreiben zur einkommensteuerlichen Behandlung von Venture Capital Fonds und Private Equity Fonds veröffentlicht. Wichtigster Regelungsgegenstand des Schreibens ist die steuerliche Einordnung der Tätigkeit dieser Fonds in die Bereiche private Vermögensverwaltung und Gewerbebetrieb. Im Rahmen der steuerlichen Konzeption der Fonds wird angestrebt eine Gewerblichkeit zu vermeiden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist nach dem Gesamtbild der Tätigkeiten immer dann von einer privaten Vermögensverwaltung durch den Fonds auszugehenden wenn die nachstehend aufgeführten Kriterien erfüllt sind:
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Kein Einsatz von
Bankkrediten / keine Übernahme von Sicherheiten. · Keine eigene Organisation Der Fonds darf für die Verwaltung des Fondvermögens keine umfangreiche eigene Organisation unterhalten. Allerdings ist der Betrieb eines eigenen Büros und die Beschäftigung von Arbeitnehmern unschädlich, soweit das Ausmaß, welches bei einem privaten Großvermögen üblich wäre, nicht überschritten wird.
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Keine
Ausnutzung eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen
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Kein Anbieten gegenüber breiter Öffentlichkeit/Handeln auf eigene Rechnung
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Keine kurzfristige Beteiligung
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Keine Re-Investition von Veräußerungserlösen
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Kein
unternehmerisches Tätigwerden in Portfolio-Gesellschaften
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Keine gewerbliche Prägung bzw. gewerbliche Infektion Sind die vorgenannten Kriterien erfüllt, wird die Tätigkeit des Fonds von der Finanzverwaltung als private Vermögensverwaltung eingestuft. In diesem Fall gehören die laufenden Ergebnisanteile (Zinsen/Dividenden) der Beteiligten des Fonds zu den Einkünften aus § 20 EStG.
Für die Beurteilung, ob die Voraussetzung des § 17 Abs. 1 EStG gegeben sind kommt es nicht auf den Anteil des Fonds an den Beteiligungsgesellschaften an, sondern auf den Bruchteilsanteil der einzelnen Beteiligten des Fonds an der Portfoliogesellschaft. Diese so genannte Bruchteilsbetrachtung führt dazu, dass in den Fällen in denen der Bruchteil des einzelnen Anlegers weniger als 1 % beträgt, und die Beteiligungen sowohl auf Ebene des Fonds als auch auf Ebene des Anlegers jeweils länger als 1 Jahr gehalten werden, ein vollkommen steuerfreier Zufluss des erzielten Wertzuwachses möglich ist. Mit dem vorstehend kurz skizzierten BMF Schreiben herrscht nunmehr eine gewisse Rechtsicherheit hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung der Tätigkeiten eines Private Equity Fonds als private Vermögensverwaltung. |