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Steuerliche Behandlung bei VC-Beteiligungen

 

BMF Schreiben zu Venture Capital und Private Equity Fonds

Mit Datum von 16. Dezember 2003 hat das Bundesministerium der Finanzen ein Schreiben zur einkommensteuerlichen Behandlung von Venture Capital Fonds und Private Equity Fonds veröffentlicht. Wichtigster Regelungsgegenstand des Schreibens ist die steuerliche Einordnung der Tätigkeit dieser Fonds in die Bereiche private Vermögensverwaltung und Gewerbebetrieb. Im Rahmen der steuerlichen Konzeption der Fonds wird angestrebt eine Gewerblichkeit zu vermeiden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist nach dem „Gesamtbild der Tätigkeiten“ immer dann von einer privaten Vermögensverwaltung durch den Fonds auszugehenden wenn die nachstehend aufgeführten Kriterien erfüllt sind: 

·         Kein Einsatz von Bankkrediten / keine Übernahme von Sicherheiten.
Dies bedeutet, dass der Fond selbst den Erwerb von Anteilen im Wesentlichen aus Eigenmitteln finanzieren muss. Eine wesentliche Fremdfinanzierung der Beteiligungsgeschäfte spricht für einen gewerblichen Warenumschlag der Beteiligungen und wird von der Finanzverwaltung als händlertypisches Verhalten eingestuft.

 ·         Keine eigene Organisation

Der Fonds darf für die Verwaltung des Fondvermögens keine umfangreiche eigene Organisation unterhalten. Allerdings ist der Betrieb eines eigenen Büros und die Beschäftigung von Arbeitnehmern unschädlich, soweit das Ausmaß, welches bei einem privaten Großvermögen üblich wäre, nicht überschritten wird. 

·         Keine Ausnutzung eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen
Der Fonds darf sich nicht eines Marktes bedienen und auf fremde Rechnung unter Einsatz beruflicher Erfahrungen tätig werden. Das Nutzbarmachen einschlägiger, beruflicher Kenntnisse der Geschäftsleitung für eigene Rechnung des Fonds begründet noch keine Gewerblichkeit.  

·         Kein Anbieten gegenüber breiter Öffentlichkeit/Handeln auf eigene Rechnung
Der Fonds darf Beteiligungen an den Portfoliogesellschaften nicht gegenüber einer breiten Öffentlichkeit händlerähnlich anbieten, oder auf fremde Rechnung handeln. Unschädlich ist es jedoch die Verwertung der auf eigene Rechnung des Fonds eingegangener Beteiligung z.B. im Rahmen eines Börsengangs. 

·         Keine kurzfristige Beteiligung
Der Fonds muss die Beteiligung mindestens mittelfristig, d.h. 3 bis 5 Jahre halten, da bei kurzfristigen Anlagen händlertypisches Verhalten unterstellt wird.  

·         Keine Re-Investition von Veräußerungserlösen
Die erzielten Veräußerungserlöse dürfen nicht reinvestiert, sondern müssen ausgeschüttet werden. Allerdings sind hier gewisse Ausnahmen zulässig hinsichtlich der Management Fees für die Geschäftsführung und der Nachfinanzierung (bis zu 20% des Zeichnungskapitals) von Portfoliogesellschaften. 

·         Kein unternehmerisches Tätigwerden in Portfolio-Gesellschaften
Der Fonds darf sich nicht am aktiven Management der Beteiligungsgesellschaft beteiligen. Die Wahrnehmung von Aufsichtsratsfunktionen in den gesellschaftsrechtlichen Gremien der Portfoliogesellschaften ist jedoch unschädlich. 

·         Keine gewerbliche Prägung bzw. gewerbliche Infektion
Bei dem Fonds darf es sich nicht bereits um einen Gewerbebetrieb kraft Prägung im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) handeln. Weiterhin darf keine gewerbliche Infektion vorliegen. Diese wäre beispielsweise gegeben wenn der Fonds mitunternehmerische Beteiligungen halten würde. Die Folge wäre, dass die gesamte Betätigung des Fonds als gewerblich einzustufen ist.  

Sind die vorgenannten Kriterien erfüllt, wird die Tätigkeit des Fonds von der Finanzverwaltung als private Vermögensverwaltung eingestuft. In diesem Fall gehören die laufenden Ergebnisanteile (Zinsen/Dividenden) der Beteiligten des Fonds zu den Einkünften aus § 20 EStG.


Die Veräußerung der Beteiligungen an den Portfoliogesellschaften selbst führt nur dann zu steuerpflichtigen Einnahmen wenn es sich um private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG um Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG oder um einbringungsgeborene Anteile im Sinne des § 21 Umwandlungssteuergesetz handelt. 

Für die Beurteilung, ob die Voraussetzung des § 17 Abs. 1 EStG gegeben sind kommt es nicht auf den Anteil des Fonds an den Beteiligungsgesellschaften an, sondern auf den Bruchteilsanteil der einzelnen Beteiligten des Fonds an der Portfoliogesellschaft.

Diese so genannte Bruchteilsbetrachtung führt dazu, dass in den Fällen in denen der Bruchteil des einzelnen Anlegers weniger als 1 % beträgt, und die Beteiligungen sowohl auf Ebene des Fonds als auch auf Ebene des Anlegers jeweils länger als 1 Jahr gehalten werden, ein vollkommen steuerfreier Zufluss des erzielten Wertzuwachses möglich ist. 

Mit dem vorstehend kurz skizzierten BMF Schreiben herrscht nunmehr eine gewisse Rechtsicherheit hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung der Tätigkeiten eines Private Equity Fonds als private Vermögensverwaltung.