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Gewerbliche Tätigkeit § 6b EStG-Rücklagen Doppelbesteuerung Tonnagesteuer Stromeinspeisegesetz

Steuerliche Aspekte

Das Hauptmotiv der Anleger zur Beteiligung an geschlossenen Fonds war in der Vergangenheit die einzigartige Möglichkeit der Erlangung hoher Steuerersparnisse im Zeichnungsjahr. Je höher der persönliche Steuersatz war, desto höher fiel die zu erwartende Rendite aus. Dies war dem Staat ein Dorn im Auge und deshalb wurden in den letzten Jahren eine Flut neuer Gesetze, Erlasse und Verordnungen zur Eindämmung dieser Verlustzuweisungen auf den Weg gebracht.

Die Restriktionen wurden wegen der angeblichen Eilbedürftigkeit meistens mit der heißen Nadel gestrickt. Dies hatte zur Folge, dass die eingeleiteten Maßnahmen, nach Ansicht vieler Rechtsexperten, zum Teil mit bestehenden deutschen und europäischen Gesetzen nicht vereinbar sind. Deshalb gibt es derzeit eine Flut von rechtlichen Verfahren vor den Gerichten. Zudem hat die Bundesregierung bereits in vielen Fällen durch Rechtsverordnungen die Gesetzesvorschriften konkretisieren müssen. Durch diese permanenten Anpassungen und Änderungen der Rahmenbedingungen ist eine (von der Regierung gewollte) Verunsicherung bei Anlegern und Beratern entstanden. Aus Sicherheitsgründen wird deshalb von den Emissionshäusern bei der Prospekterstellung zumeist das schlechtest denkbare Szenarium (worst-case) unterstellt.

Die Kurzdarstellungen sollen Ihnen einen groben Überblick über die aktuell relevanten steuerlichen Rahmendaten im Bereich der Geschlossenen Fonds verschaffen.  Da sich die Rechtsprechung laufend anpasst und verändert können wir für die Richtigkeit keine Gewähr übernehmen. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Rechts- oder Steuerberater, da wir keine diesbezügliche Beratung vornehmen dürfen.

Erbschafts- und Schenkungssteuer
Der Freibetrag bei Übergang von Betriebsvermögen wird von 256.000,- € auf 225.000,- € (§13a ErbStG) verringert. Der Bewertungsabschlag beträgt ab 2004  35% statt bisher 40% (§13a ErbStG). Außerdem wird die Tarifentlastung bei Betriebsvermögen für die Steuerklassen II und III auf 88% des Unterschiedsbetrages zwischen der Besteuerung nach Steuerklasse I und Steuerklasse II oder III reduziert (§ 19a ErbStG).

Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 sowie Verlustrücktrag und –vortrag gemäß § 10 d EStG
Die sog. Mindestbeteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG wird ab 2004 gestrichen. Danach kommt es für die Verlustverrechnung nicht mehr darauf an, in welcher Einkunftsart die Verluste sind. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Verlustvorträgen wird jedoch eingeschränkt. Nicht durch einen Verlustrücktrag verbrauchte Verluste können nur noch bis zu 1.000.000,- € (ledig) / 2.000.000,- € (verheiratet) im Folgejahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Darüber hinausgehende Verluste können nur noch bis zu 60% des verbleibenden Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden. Der verbleibende Verlust kann unter Berücksichtigung der vorgenannten Regeln unbegrenzt vorgetragen werden.

Berechnung der Gewerbesteuer
Gewerbeverlustvorträge werden nur noch in Höhe von 1.000.000,- € zzgl. 60% des verbleibenden Gewerbeertrages verrechnet.

Freibeträge bei Betriebsveräußerungen der u.a. bei vollendetem 55. Lebensjahr
Der zu gewährende Freibetrag bei Betriebsveräußerungen (Gewinnermittlung nach § 5 EStG) wird von 51.200,- € auf 45.000,- € gesenkt. Auf diesen Freibetrag werden Veräußerungsgewinne angerechnet, die 136.000,- (statt bisher 154.000,- €) übersteigen.

Tonnagesteuer 
Für die Jahre ab 2006 gelten die Regelungen zur Tonnagesteuer wie bisher unverändert weiter.