Home
Unser Unternehmen
Basis-Informationen
Aktuelle Angebote
Prospektbestellung
Photovoltaik-Invest
Steueroptimierung
Abfindungen
Aktuelle Marktberichte
Kontakt
Links
Impressum
Disclaimer

 

Private-Equity-Markt Steueraspekte Vermögensverw.-Fonds Aktuelle Angebote Private-Equity-Glossar

Vermögensverwaltende Fonds

Vermögensverwaltung ist gegeben, wenn sich die wirtschaftliche Betätigung noch als Nutzung von Vermögen im Sinne einer “Fruchtziehung” aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt. Inwieweit dies noch gegeben ist, wurde in umfangreicher Rechtssprechung durch den BFH entschieden, die Grundlage der maßgeblichen Verwaltungsanweisung (H 137 (9) EStR) ist.
Von größter Bedeutung für vermögensverwaltende Fonds ist die Vermeidung einer “gewerblichen Infizierung” (Abfärbetheorie des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) bei der Durchführung der Investitionen. Würde sich herausstellen, dass auch nur ein einziges Zielunternehmen gewerblich tätig ist, würde die ganze Fondsgesellschaft als Gewerbebetrieb qualifiziert.
Im Rahmen von Fonds in Fonds-Investitionen kann daher ausschließlich auf Partnerfonds zurückgegriffen werden, die selbst als vermögensverwaltend eingestuft werden. Direktinvestitionen müssen rechtlich in Form von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften realisiert werden. Im Fall von Zielunternehmen, die als Personengesellschaft organisiert sind, ist die Infizierung durch Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft zu vermeiden.
Der Anleger erzielt bei den vermögensverwaltenden Fonds Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG. Er versteuert als laufende Einkünfte die Zinserträge und die Dividenden. Anlaufverluste können beim Anteilseigner nicht abgezogen werden.
Veräußerungserlöse sind bei den vermögensverwaltenden Fonds grundsätzlich steuerfrei.
Aufwendungen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Beteiligung können steuerlich nicht als Sonderwerbungskosten berücksichtigt werden. Lediglich die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den Zins- oder Dividendeneinkünften stehen, sind abzugsfähig.
Verlustzuweisungen wie bei den gewerblichen Fonds sind bei den vermögensverwaltenden Fonds nicht möglich.
Laufende Gewinne entstehen bei den vermögensverwaltenden Fonds in Form von Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG. Die Zinseinkünfte werden mit der Anlage der freien Liquidität erzielt. Freie Liquidität ist durch die Einzahlung der Kommanditeinlagen vor Weiterleitung an die Beteiligungsunternehmen gewährleistet. Zudem werden Zinseinnahmen dadurch erreicht, dass teilweise die Finanzierungen mit Darlehensgewährung gegenüber den Beteiligungsunternehmen verbunden werden. Gegenüber dem Finanzamt ist somit auch die “Fruchtziehung” gewährleistet.
Die Zinseinnahmen werden jährlich dem Gesellschafter auf sein Kapitalkonto gutgeschrieben und für die Versteuerung anteilig mitgeteilt (incl. Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag).
Veräußerungserlöse sind bei den vermögensverwaltenden Fonds grundsätzlich steuerfrei. Ausnahmefälle können entstehen, wenn die Veräußerungserlöse innerhalb der Spekulationsfrist § 23 Abs. 1 EStG (1 Jahr) entstehen oder der Anteilseigner eine wesentliche Beteiligung nach § 17 Abs. 1 EStG hält ( ab 2001 1%) und der Anteil am Stammkapital mindestens EUR 2.500 beträgt. Zudem kann aufgrund des persönlichen Beteiligungsverhältnisses des einzelnen Gesellschafters ein steuerpflichtiger Tatbestand entstehen, z.B. durch Halten der Beteiligung im Betriebsvermögen.