Vermögensverwaltende
Fonds
Vermögensverwaltung ist gegeben, wenn sich die wirtschaftliche
Betätigung noch als Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung
aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt. Inwieweit dies noch gegeben ist,
wurde in umfangreicher Rechtssprechung durch den BFH entschieden, die Grundlage
der maßgeblichen Verwaltungsanweisung (H 137 (9) EStR) ist.
Von größter Bedeutung für vermögensverwaltende Fonds ist die Vermeidung
einer gewerblichen Infizierung (Abfärbetheorie des § 15 Abs. 3 Nr. 1
EStG) bei der Durchführung der Investitionen. Würde sich herausstellen, dass
auch nur ein einziges Zielunternehmen gewerblich tätig ist, würde die ganze
Fondsgesellschaft als Gewerbebetrieb qualifiziert.
Im Rahmen von Fonds in Fonds-Investitionen kann daher ausschließlich auf
Partnerfonds zurückgegriffen werden, die selbst als vermögensverwaltend
eingestuft werden. Direktinvestitionen müssen rechtlich in Form von
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften realisiert werden. Im Fall von
Zielunternehmen, die als Personengesellschaft organisiert sind, ist die
Infizierung durch Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft zu vermeiden.
Der Anleger erzielt bei den vermögensverwaltenden Fonds Einkünfte aus
Kapitalvermögen gem. § 20 EStG. Er versteuert als laufende Einkünfte die
Zinserträge und die Dividenden. Anlaufverluste können beim Anteilseigner nicht
abgezogen werden.
Veräußerungserlöse sind bei den vermögensverwaltenden Fonds grundsätzlich
steuerfrei.
Aufwendungen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Beteiligung können
steuerlich nicht als Sonderwerbungskosten berücksichtigt werden. Lediglich die
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den Zins- oder Dividendeneinkünften
stehen, sind abzugsfähig.
Verlustzuweisungen wie bei den gewerblichen Fonds sind bei den vermögensverwaltenden
Fonds nicht möglich.
Laufende Gewinne entstehen bei den vermögensverwaltenden Fonds in Form von Einkünften
aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG. Die Zinseinkünfte werden mit der Anlage
der freien Liquidität erzielt. Freie Liquidität ist durch die Einzahlung der
Kommanditeinlagen vor Weiterleitung an die Beteiligungsunternehmen gewährleistet.
Zudem werden Zinseinnahmen dadurch erreicht, dass teilweise die Finanzierungen
mit Darlehensgewährung gegenüber den Beteiligungsunternehmen verbunden werden.
Gegenüber dem Finanzamt ist somit auch die Fruchtziehung gewährleistet.
Die Zinseinnahmen werden jährlich dem Gesellschafter auf sein Kapitalkonto
gutgeschrieben und für die Versteuerung anteilig mitgeteilt (incl.
Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag).
Veräußerungserlöse sind bei den vermögensverwaltenden Fonds grundsätzlich
steuerfrei. Ausnahmefälle können entstehen, wenn die Veräußerungserlöse
innerhalb der Spekulationsfrist § 23 Abs. 1 EStG (1 Jahr) entstehen oder der
Anteilseigner eine wesentliche Beteiligung nach § 17 Abs. 1 EStG hält ( ab
2001 1%) und der Anteil am Stammkapital mindestens EUR 2.500 beträgt. Zudem
kann aufgrund des persönlichen Beteiligungsverhältnisses des einzelnen
Gesellschafters ein steuerpflichtiger Tatbestand entstehen, z.B. durch Halten
der Beteiligung im Betriebsvermögen.